Rechtliche Betreuung


Die rechtliche Betreuung ist eine staatliche Fürsorge für das Wohl und das Vermögen von Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten temporär oder dauerhaft nicht eigenständig regeln können. In Deutschland betrifft dies aktuell rund 1,3 Millionen Bürgerinnen und Bürger.

Wie wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet?

Zuständig für die offizielle Anordnung ist das Betreuungsgericht als Fachabteilung des jeweiligen Amtsgerichts. Ein entsprechendes Verfahren kann entweder von der betroffenen Person selbst beantragt oder von Dritten (z. B. Angehörigen, Pflegekräften oder Nachbarn) beim Gericht angeregt werden. Wichtig zu wissen: Liegt ausschließlich eine rein körperliche Behinderung vor und ist die Person in der Lage, ihren freien Willen klar zu äußern, darf eine Betreuung ausschließlich auf ihren eigenen, expliziten
Antrag hin eingerichtet werden. Professionelle Unterstützung und Beratung im Vorfeld bieten die Allgemeinen Sozialen Dienste (ASD), die örtlichen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine sowie spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.


Dauer, Überprüfung und Aufhebung

Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, wird eine rechtliche Betreuung im ersten Schritt meist auf ein halbes Jahr befristet (sogenannte vorläufige Betreuung). Nach Ablauf dieser Frist prüft das Gericht eingehend, ob eine dauerhafte bzw. endgültige Betreuung notwendig ist. Doch auch eine endgültige Betreuung hat keinen permanent ungeprüften Bestand: Sie muss vom Betreuungsgericht nach spätestens sieben Jahren erneut vollumfänglich überprüft werden. Eine Aufhebung der Betreuung ist jederzeit möglich, sobald die Voraussetzungen dafür entfallen. Der Antrag hierzu kann sowohl von der betreuten Person selbst als auch von der betreuenden Person gestellt werden. Das Betreuungsgericht ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen solchen Antrag gewissenhaft zu prüfen. Fällt der konkrete Handlungsbedarf oder der medizinische Grund für die Betreuung weg, muss das Gericht die Betreuung umgehend aufheben. Sollte die betroffene Person mit einer Betreuungsbestellung generell nicht einverstanden sein, steht ihr zudem das Recht offen, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gerichtlichen Beschluss einzulegen.